Gewerbeberechtigung für Inkassoinstitute
Das im § 118 GewO geregelte Gewerbe der Inkassoinstitute ist ein regelmentiertes Gewerbe, dessen Zugangsvoraussetzungen vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend per Verordnung geregelt wird.
§ 118 Gewerbeordnung regelt
Abs. 1
Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.
Abs. 2
Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
Abs. 3
Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
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