Allgemeine Richtlinien für Inkassoinstitute
Das Verhältnis zur Öffentlichkeit
Der Inkassoinstitut-Inhaber hat sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Geltendmachung fremder Forderungen betreffen, dauernd informiert zu halten, um seine Auftraggeber für die beabsichtigte Einbringung von Forderungen richtig beraten und geeignete Schritte unternehmen zu können.
Der Inkassoinstitut-Inhaber soll die Öffentlichkeit im Rahmen des Möglichen vor betrügerischen Handlungen Kreditsuchender schützen und sein Unternehmen sowie die gesammelten Erfahrungen seinem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Er soll jedoch solche Inkassoaufträge ablehnen, die
erkennbar aus unlauteren, wucherischen oder Scheingeschäften herrühren.
Die Bearbeitung der ihm anvertrauten Außenstände ist mit großer Umsicht vorzunehmen, und es sind alle diese Außenstände betreffenden Umstände zu erheben, die zur erfolgreichen Einbringung der Forderungen beitragen können. Die damit verbundene Tätigkeit muss so ausgeübt werden, dass
betroffene Personen keine Veranlassung zu berechtigten Beschwerden haben, und es ist die Auswahl seiner Mitarbeiter nach diesen Gesichtspunkten zu treffen.
Ein Inkassoinstitut als charakteristischer Dienstleistungsbetrieb arbeitet in seiner unternehmerischen Funktion nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Diese gelten für Inkassoinstitute ebenso wie z.B. für Produktions- und Handelsunternehmungen. Die im Inkassounternehmen anfallenden konstanten und variablen Kosten zuzüglich eines angemessenen
Gewinnes finden in den dem Auftraggeber und Schuldner angerechneten Gebühren und Kosten ihre Deckung.
Als Verletzung der beruflichen Pflichten bzw. als Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes gelten insbesondere unerlaubte oder irreführende Berufsbezeichnungen und Titelführungen; Ausübung unvereinbarer Beschäftigungen (wie z.B. Vertretung von Schuldnern in
Ausgleichsverfahren sowie jede Tätigkeit, die auch nur den Verdacht einer Winkelschreiberei aufkommen lassen könnte); der Berufseinigkeit widersprechendes Verhalten, besonders in der Öffentlichkeit; leichtfertiges Schuldenmachen oder Verletzung der Abrechnungspflicht; sonstige
Verstöße gegen die berufliche Sorgfaltspflicht; Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht; strafbare Handlungen, die auf unehrenhafter Gesinnung beruhen.
Bei Einziehung von Forderungen dürfen Inkassoinstitute keine Mittel anwenden, die gegen die guten Sitten oder den Anstand verstoßen. Auf eine als unverschuldet erkannte Notlage eines Schuldners ist Rücksicht zu nehmen.
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